Rechtsprechung
BPatG, 25.10.2010 - 9 W (pat) 310/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 59 PatG, § 139 Abs 2 PatG
Patenteinspruchsverfahren - "Verfahren zur Auslegung einer Windkraftanlage und danach ausgelegter Satz von Windkraftanlagen mit unterschiedlichen Nennleistungen" - Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf eines Patents obwohl ein europäisches ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Patenteinspruchsverfahren - "Verfahren zur Auslegung einer Windkraftanlage und danach ausgelegter Satz von Windkraftanlagen mit unterschiedlichen Nennleistungen" - Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf eines Patents obwohl ein europäisches ...
- rewis.io
Patenteinspruchsverfahren - "Verfahren zur Auslegung einer Windkraftanlage und danach ausgelegter Satz von Windkraftanlagen mit unterschiedlichen Nennleistungen" - Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf eines Patents obwohl ein europäisches ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.10.2007 - X ZB 18/06
Kornfeinung
Auszug aus BPatG, 25.10.2010 - 9 W (pat) 310/05
Für den Einspruch gegen ein deutsches Patent bedarf es deshalb keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn das Patent - wie vorliegend der Fall - wegen des Doppelschutzverbots im Hinblick auf die bestandskräftige Erteilung eines europäischen Patents keine Wirkung mehr hat (BGH X ZB 18/06 "Kornfeinung", PMZ 2008, 154 ff.). - BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95
"Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer …
Auszug aus BPatG, 25.10.2010 - 9 W (pat) 310/05
Die Unteransprüche 2 bis 7 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 8 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1, da über einen Antrag nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff, "Elektrisches Speicherheizgerät"). - BPatG, 22.01.1996 - 4 W (pat) 41/95
Auszug aus BPatG, 25.10.2010 - 9 W (pat) 310/05
Unter diesen Umständen kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden am Widerruf des Patents nicht verneint werden (vgl. BPatG 4 W (pat) 41/95, PMZ 1997, 263 ff.).